Artikel 1 Grundsatz
Tierheilpraktiker dienen der Gesundheit der von ihnen behandelten Tiere und der sich aus dem Tierschutz ergebenden Pflichten. Erfahrungen aus der tierheilkundigen Überlieferung und moderne medizinische Erkenntnisse werden zum Wohle der Tiere und ihrer Halter gleichermaßen angewandt. Tierheilpraktiker verhalten sich in Ausübung des Berufes, wie auch im Privaten stets der Würde des Berufsstandes entsprechend und vermeiden alles, was dem Ansehen und der Würde des Standes abträglich ist. Die Ausübung des Tierheilpraktikerberufes ist eine freiberufliche Tätigkeit.

 

Artikel 2 Berufspflichten
Tierheilpraktiker verpflichten sich, den Beruf gewissenhaft auszuüben und stets nur die Heilmethoden anzuwenden, die nach ihrer Überzeugung auf dem einfachsten und schnellsten Weg und ohne Schädigung des Tieres zum Heilerfolg führen oder Linderung verschaffen. Tierheilpraktiker verpflichten sich, bedenkliche Heilmittel in der Praxis nicht anzuwenden, insbesondere nicht bei der Behandlung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen. Tierheilpraktiker sind verpflichtet, die Tierhalter auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeiten hinzuweisen. Tierheilpraktiker sollen sich der Grenzen ihres Wissens und Könnens bewusst sein. Insbesondere müssen die Grenzen der gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen beachtet werden. Tierheilpraktiker sind in der Ausübung ihres Berufes frei. Niemand ist berechtigt, die Art der Behandlung eines Tieres vorzuschreiben. Tierheilpraktiker können eine Behandlung ablehnen, wenn sie der Überzeugung sind, dass der betreffende Tierhalter seine Sorgfaltspflicht missachtet und ein Vertrauensverhältnis zwischen Therapeut und Tierhalter nicht besteht. Die Verpflichtung in Notfällen zu helfen bleibt unberührt.

 

Artikel 3 Schweigepflicht
Tierheilpraktiker verpflichten sich, über alles zu schweigen, was ihnen in Ausübung des Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird. Unberührt hiervon bleiben Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, sowie die Pflicht zur Meldung von Seuchenkrankheiten nach dem Tierseuchengesetz. Tierheilpraktiker müssen alle Personen, die ihnen in Ausübung des Berufes behilflich sind auf die Schweigepflicht hinweisen. Die Offenbarung eines Berufsgeheimnisses ist dann gerechtfertigt, wenn sie zur Erfüllung einer Rechtspflicht notwendig ist, oder das bedrohte Rechtsgut überwiegt. Auskünfte an Versicherungen sollen im Einvernehmen mit dem Tierhalter baldigst und nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.

 

Artikel 4 Fortbildungspflichten
Tierheilpraktiker sind zu ständiger Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung ist nachzuweisen. Die Berufsorganisationen sind verpflichtet Fortbildungsveranstaltungen anzubieten. Fortbildungsnachweise können nur vom Berufsverband oder durch vom Berufsverband autorisierte Organisationen und Personen ausgegeben werden. Die Nachweise sind aufzubewahren. Fortbildungsnachweise von Organisationen, die nicht vom Berufsverband anerkannt sind, zählen nicht als Nachweis im Sinne der Berufsordnung.

 

Artikel 5 Praxis
In der Regel übt ein Tierheilpraktiker seine Praxis an seinem Wohnort, bzw. am Ort des ständigen Aufenthaltes aus.

Räumlichkeiten
Die Praxisräume sollen den allgemeinen hygienischen Anforderungen entsprechen. Die Räume dürfen außerhalb der Sprechzeiten keinen anderen Zwecken dienen. Die Unterhaltung weiterer Praxen (Zweigpraxen) ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Alle auf den Namen des Tierheilpraktikers angemeldeten Praxen müssen dem Berufsverband gemeldet werden.

Praxisschilder
Auf dem Praxisschild ist mindestens anzugeben:
Die Bezeichnung "Tierheilpraktiker"
Name des Tierheilpraktikers / der Tierheilpraktikerin
Das Schild darf Zusätze über akademische Grade, Titel, Sprechstunden und Telefonnummern enthalten. Das Schild darf ferner Hinweise über die Art der Tätigkeit bzw. der behandelten Tierarten enthalten, z. B. "Klein- und Großtiere", "Geflügel", "Homöopathie", "Phytotherapie" und ähnliches, jedoch nicht mehr als drei Hinweise. Nicht zulässig sind hingegen Bezeichnungen wie "Spezialist", "Fachtierheilpraktiker für...", "Diplomtierheilpraktiker" und ähnliches. Die Größe des Schildes soll ortsübliche Maße (in der Regel 30 x 50 cm) nicht übersteigen. Tierheilpraktiker verzichten auf die Führung akademischer Grade, die nicht an einer Hochschule der Bundesrepublik erworben worden sind oder vor einer zuständigen Behörde zur Führung in der Bundesrepublik zugelassen wurden. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung wie "Professor", "Privatdozent" und ähnliches. Für Vordrucke auf Briefbögen, Formularen und Stempeln gelten die unter "Praxisschilder" aufgeführten Richtlinien entsprechend.

 

Artikel 6 Werbung
Tierheilpraktiker verpflichten sich, jede unstandesgemäße Werbung zu unterlassen, Veröffentlichungen jeder Art nicht mit einer Werbung für die eigene Praxis zu verbinden, Berichte über Behandlungen nur in Fachzeitschriften veröffentlichen zu lassen, keine Fernbehandlung anzubieten oder durchzuführen (eine Fernbehandlung liegt vor, wenn der Tierheilpraktiker den Patienten nicht gesehen oder untersucht hat), unentgeltliche Behandlungen nicht anzubieten. Es ist unzulässig, nur aufgrund eingesandter Körperflüssigkeiten, Haar- oder anderen Materials Diagnosen zu stellen oder Behandlungsempfehlungen zu geben. Eine sachliche Werbung in den Printmedien und dem Internet mit Angaben zur Praxis wie: Adresse, Praxiszeiten, Spezialisierungen ist unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Verordnungen erlaubt. Für alle Anzeigen in Printmedien gilt: Form und Größe sollen das für solche Anzeigen übliche Maß nicht übersteigen. Sprechzeiten sollen mindestens an der Praxistür angekündigt werden. Tierheilpraktiker sollen dafür sorge tragen, dass die Tierhalter sie in Notfällen auch außerhalb der Sprechzeiten erreichen können.

 

Artikel 7 Zeugnisse und Gutachten
Zeugnisse und Gutachten sollen Tierheilpraktiker nach bestem Wissen und Gewissen ausfertigen. Zweck und Empfänger sind anzugeben. Gutachten und Zeugnisse über Heilmittel dürfen nur in Fachzeitschriften veröffentlicht werden.

 

Artikel 8 Gebühren
Tierheilpraktiker sind in der Höhe ihrer Gebühren frei. Als Grundlage für die Gebühren soll das von der Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände herausgegebene Gebührenverzeichnis angewandt werden.

 

Artikel 9 Verkauf und Verpachtung einer Praxis
Beim Verkauf einer Praxis dürfen dem Kaufpreis nur die tatsächlich dem Käufer übergebenen Gegenstände und Einrichtungen zugrundegelegt werden. Für Tierheilpraktiker ist es standesunwürdig, gewerbsmäßig Praxiskauf und Verkauf zu betreiben. Bei Verkauf oder Verpachtung einer Praxis sollen dem Berufsverband die Verträge zur Einsichtnahme und Beratung vorgelegt werden.

 

Artikel 10 Arzneimittel
Vertrieb, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln sind nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Insbesondere sind die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zu beachten. Tierheilpraktiker dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht erwerben, anwenden oder abgeben. Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nur in der Apotheke erworben und in der Ausübung der Praxis angewandt, aber nicht abgegeben werden. Der Umgang mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln muss bei Eröffnung der Praxis schriftlich der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 67 AMG). Außerdem muss über den Erwerb und den Verbrauch der apothekenpflichtigen Arzneimittel Nachweise geführt und auf Verlangen vorgelegt werden (§64 AMG, AATV). Tierheilpraktiker können freiverkäufliche Arzneimittel erwerben und anwenden, abgeben oder Handel damit treiben, wenn der Sachkundenachweis nach §50 AMG erworben wurde.

 

Artikel 11 Haftpflicht
Tierheilpraktiker sollen eine Berufshaftpflicht abschließen. Der Berufsverband kann Versicherungsgesellschaften empfehlen, die günstige Gruppentarife für Tierheilpraktiker anbieten. Von Einleitung und Verlauf von Strafverfahren und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen soll dem Berufsverband unverzüglich und in aller Offenheit Mitteilung gemacht werden.


Artikel 12 Meldepflicht und Anzeigepflicht
Tierheilpraktiker müssen die Eröffnung ihrer Praxis anmelden:

- Beim zuständigen Veterinäramt

- Beim zuständigen Finanzamt

- Bei der zuständigen Verwaltungsbehörde

- Bei der zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde (s. Art. 10)

- Bei der Berufsgenossenschaft

 

Artikel 13 Hilfskräfte
Tierheilpraktiker können in ihrer Praxis Hilfskräfte anstellen. Die Beschäftigten sind sozialversicherungspflichtig und sind bei der Sozialversicherung anzumelden. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiträge zu den Sozialversicherungen sind zu beachten.

 

Artikel 14 Berufsaufsicht
Tierheilpraktiker unterstellen sich in ihrem eigenen Interesse und im Interesse des Berufsstandes der Aufsicht ihres Berufsverbandes. Vom Berufsverband aus gegebenen Anlass erbetene Auskünfte über Tätigkeit, Arbeitsweise und Heilerfolge sollen vom Tierheilpraktiker im Rahmen der Zumutbarkeit beantwortet werden. Der Berufsverband bzw. dessen Beauftragte haben das Recht, sich über die ordnungsgemäße Berufstätigkeit des Tierheilpraktikers an Ort und Stelle zu unterrichten. Tierheilpraktiker verpflichten sich, Anordnungen ihres Berufsverbandes nachzukommen. Gegen Anordnungen, die nach Ansicht des Tierheilpraktikers ungerechtfertigt sind, kann sie/er beim zuständigen Organ des Berufsverbandes Beschwerde einreichen.

 

Artikel 15 Standesdisziplin
Tierheilpraktiker verhalten sich Kollegen gegenüber kollegial und üben keine unsachliche Kritik an Berufskollegen. Unsachgemäße Kritik an den Maßnahmen und Behandlungsmethoden anderer Kollegen sind zu vermeiden.

 

Artikel 16 Zuweisung gegen Entgelt
Es ist nicht standeswürdig, dass Tierheilpraktiker sich gegenseitig Patienten gegen Entgelt zuweisen.

 

Artikel 17 Bestandberatung
Tierheilpraktiker können in landwirtschaftlichen Betrieben Bestandberatungen durchführen. Die Bestandberatung ist nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen. Sie dient der Behandlung und Vorbeugung gehäuft auftretender Krankheiten. Die Vergütung richtet sich nach Bestandgröße und dem erforderlichen Zeitaufwand. Bei der Betreuung eines Betriebes sind die tierseuchenrechtlichen und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Tierheilpraktiker können mit den Tierhaltern Beratungs- und Behandlungsverträge abschließen.

 

Artikel 18 Verstöße gegen die Berufsordnung
Verstöße gegen die Berufsordnung können im Wege eines ehrengerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens geahndet werden. Vorher sollte der Versuch einer kollegialen Einigung vor dem zuständigen Gremium des Berufsverbandes unternommen werden. In einem solchen Verfahren kann darüber entschieden werden, ob ein Tierheilpraktiker wegen beruflicher Untüchtigkeit aus dem Berufsverband ausgeschlossen werden soll. Streitigkeiten in Berufsfragen zwischen Berufsverbandmitgliedern können vom hierfür zuständigen Gremium entschieden werden. Der ordentliche Gerichtsweg ist damit nicht ausgeschlossen. Verstöße gegen die Berufsordnung können mit einem Bußgeld bis zweitausend Euro geahndet werden.

 

Artikel 19 Geltungsbereich
Diese Berufsordnung gilt für alle Tierheilpraktiker und basiert auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen und Gesetze.

 

Artikel 20 Änderungen
Änderungen und Ergänzungen der Berufsordnung können nur von der Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände beschlossen werden.

 

Artikel 21 Inkrafttreten
Diese Berufsordnung wurde von der Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände geändert und tritt am 20.06.2004 in Kraft.

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Kathrin Gertz

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